Es kann durchaus vorkommen, dass das geliebte Handy / Smartphone gestohlen wurde. Gerade auf diesen Mobilgeräten sind viele persönliche und wichtige Daten gespeichert. Viele wenden sich daher an die Polizei und möchten, dass diese auf die Schnelle das Smartphone ortet. Leider geht dies nicht immer so einfach. In einem Beispiel wurden einem Ehepaar aus Bad Kreuznach diverse Sachen aus ihrem Auto gestohlen. Sie hatten das Fahrzeug unverschlossen kurz vor ihrer Garage geparkt. Dabei haben die Eheleute nur einen kurzen Moment nicht aufgepasst. In diesem Moment wurde auch die Handytasche der Ehefrau aus dem Auto geklaut. Leider befand sich darin auch ihr Smartphone. Obwohl die Polizei gerufen wurde, konnte man den beiden nicht viel helfen.
Im vorgenannten Fall haben die Eheleute gehofft, dass die Polizei auf einfache Weise das gestohlene Smartphone orten könnten. Jedoch ist die Handyortung rechtlich sehr komplex. Selbst bei Gefahr im Verzug ist dies nicht einfach. Wie das Justizministerium von Rheinland-Pfalz erläutert, ist eine Handyortung nur unter den hohen Anforderungen der §§ 100 g und 100 i der Strafprozessordnung zulässig. Dabei muss es sich um einen Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung handeln. Hierzu gehören in erster Linie Mord, Erpressung und Entführung.
Der Diebstahl eines Handys stellt jedoch zunächst keine erheblich schwere Straftat dar. Hier wird die Auffassung vertreten, dass eine Ortung eher für den präventiven Bereich gedacht sei. Eine solche Personenortung kommt dann in Betracht, wenn jemand vermisst wird und mit Suizid droht. Aber auch in einem solchen Fall ist für eine Handyortung die Anordnung des Gerichts oder eines Beamten oder einer Beamtin des höheren Dienstes notwendig.
Wie das Innenministerium in Rheinland-Pfalz darlegt, können mit einer solchen Ortung Bewegungsprofile von Bürgern und Bürgerinnen erstellt werden. Dadurch würde man in die Persönlichkeitsrechte der Person, welche sich in Besitz eines Handys befindet, in hohem Maße eingreifen. Die individuelle Lebensweise des Betroffenen wäre nachvollziehbar.
Darüber hinaus ist bei einem gestohlenen Handy problematisch, dass es in vielen Fällen viel zu schnell weiterveräußert wird. Es wird an Menschen verkauft, die nichts vom vorherigen Diebstahl wissen. Für die Strafverfolgungsbehörden ist daher nicht erkennbar, ob sich das Handy noch beim Dieb oder einer unbeteiligten Person befindet. Daher soll eine Handyortung vermieden werden, weil dadurch die Bewegungsprofile von unbeteiligten Dritten ermittelt werden könnten.
Wenn ein gestohlenes Handy weiterverkauft wird, wären die Käufer einer staatlichen Ermittlung ausgesetzt. Schon eine private GPS Ortung ist problematisch, wenn ohne Zustimmung eine Personenortung vorgenommen wird. Viele unwissende Dritte wären überrascht, wenn die Polizei deren Aufenthaltsort ermitteln würde. Dies käme einer staatlichen Überwachung gleich.
Aus diesem Grund denkt auch das Justizministerium derzeit nicht über eine Lockerung der geltenden Regelung nach. Wenn man eine solche Ortung aufgrund eines Diebstahls zulassen, würde man in die Grundrechte des Einzelnen nach Europarecht und nach dem Verfassungsrecht eingreifen.
Wenn schon die Polizei nicht dazu befugt ist, ein gestohlenes Handy zu orten, darf dies aber der Besitzer selbst mit eigenen Mitteln. Viele Mobiltelefone besitzen die technischen Möglichkeiten und die dazugehörende Software, eine zielgenaue Ortung vorzunehmen. Man muss lediglich die entsprechenden Apps installieren und eine Ortung zulassen. Jeder Smartphone-Hersteller bietet für die jeweiligen Android- oder iOS-Betriebssysteme diverse Möglichkeiten. Bei Apple kann man beispielsweise über die iCloud und Apple-ID das iPhone suchen lassen. Bei Android-Modellen gelingt dies mit einer Verknüpfung über das Google-Konto. Dann lässt sich der Standort auf einer Karte darstellen.