Handyortung von Mitarbeitern – was ist im Arbeitsverhältnis erlaubt?

Verständlicherweise obliegt die Verantwortung eines Unternehmens beim Inhaber. WorkerSo gehört es zu den Aufgaben des Chefs bzw. den verantwortlichen Vorgesetzten, die Mitarbeiter anzuleiten und deren Arbeitsleistung zu kontrollieren. Insbesondere
termingebunden Aufträge und Kundenbetreuungen müssen eingehalten werden. Eine strenge Überwachung spielt für viele Unternehmer daher eine wichtige Rolle. So nutzen einige Arbeitgeber auch die Möglichkeit einer Handyortung. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit ein solches Vorgehen und insbesondere eine Personenortung rechtlich vereinbar sind.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was bedeutet Handyortung
  2. Ist eine Mitarbeiterüberwachung per Handyortung immer illegal
  3. Die rechtlichen Bestimmungen zu einer Handyortung von Mitarbeitern
  4. Regelungen im Arbeitsvertrag
  5. Die Möglichkeiten des Mitarbeiters

Was bedeutet Handyortung?

Viele Außendienstmitarbeiter mit Firmenfahrzeug werden von ihrem Arbeitgeber mit einem GPS-fähigen Smartphone ausgestattet. Mithilfe dieses Handys können nicht nur Probleme vor Ort geklärt werden, sondern es kann auch über GPS geortet werden.

Auch wenn das Handy im Firmenfahrzeug liegen bleibt, kann der Arbeitgeber jederzeit feststellen, wo sich das Fahrzeug gerade aufhält. Dabei sendet das Gerät kontinuierlich GPS-Signale aus, die lokalisiert werden können.

Zum Handyorten per GPS müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen

Um ein Handy über GPS orten zu können, muss

  • das Gerät eingeschaltet sein,
  • es sich um ein GPS-fähiges Handy handeln,
  • die GPS-Funktion eingeschaltet sein und
  • eine Verbindung zum Satelliten aufgebaut werden können.

Wann ist eine Handyortung als illegal zu bezeichnen?

Dem Grunde nach ist jede heimliche Handyortung als illegal zu bezeichnen. Dies ist anzunehmen, wenn der Betroffene ohne Zustimmung, ohne Anmeldung und ohne Einverständnis lokalisiert wird.

Die meisten seriösen Dienste-Anbieter versenden jedoch eine Anfrage in Form einer Email, per Push-Mitteilung oder per SMS direkt auf dem Smartphone. Erst mit Zustimmung wird die Legalität einer Personenortung bescheinigt.

Welche Beispiele gibt es für eine illegale Personenortung?
  • eine Handyortung ohne vorherige Zustimmung,
  • zu Spionagezwecken,
  • um den eigenen Partner zu überwachen und
  • unter Umständen eine Mitarbeiterüberwachung

Gibt es Ausnahmen für eine Handyortung ohne Zustimmung?

  1. Wenn das Handy verloren & geklaut wurde, darf das eigene Gerät auch ohne Zustimmung des aktuellen Besitzers geortet werden. Als Eigentümer wird man seiner eigenen Zustimmung zum Auffinden des Handys sowieso geben.
  2. Staatsanwaltschaften und Polizei dürfen zum Zwecke der Aufklärung von Straftaten, bei der Suche nach Vermissten oder bei Gefahr für Leben und Gesundheit auch ohne Zustimmung eine Handyortung veranlassen.
  3. Eltern dürfen die Mobiltelefone ihrer minderjährigen Kinder orten, auch wenn diese keine Zustimmung hierzu erteilt haben. Letztlich dient dies dem Schutz der Kinder, zum Beispiel beim Weglaufen, Verlaufen oder bei Entführungen.

Arbeitgeber werden in vielen Fällen von ihrem Arbeitgeber nicht nur mit einem Dienstfahrzeug ausgestattet, sondern auch mit einem Diensthandy bzw. Dienst-Smartphone.

1157448_47553466 by Mattox - freeimages.comLaut Arbeitsvertrag kann festgelegt werden, dass die Diensthandys während der Arbeitszeit eingeschaltet sind. So hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit über GPS sein eigenes Firmenhandy zu orten.

Über eine zuvor installiert Ortungs-App kann der Arbeitgeber sogar kostenlos eine GPS Ortung vornehmen. Die meisten Mitarbeiter werden wahrscheinlich gar nichts von dieser Ortung mitbekommen. Nicht jeder Arbeitgeber weist auf diese Möglichkeit auch hin. So könnten sich die Betroffenen unter Umständen auf den Datenschutz berufen und ihr Einverständnis verweigern.

Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass das Handy während der Arbeitszeit eingesetzt wird und die Privatsphäre des Arbeitnehmers hierdurch nicht berührt wird. Von daher kann eine Handyortung durch den Arbeitgeber während der Dienstzeit mit firmeneigenem Handy nicht als illegal bezeichnet werden.

Unterschied zwischen Überwachung von Mitarbeitern und einer Positionsabfrage von Außendienstmitarbeitern

Während eine strikte Überwachung von Mitarbeitern sich in einer Grauzone der Legalität befindet, ist eine Positionsabfrage von Außendienstmitarbeitern eine legale Angelegenheit.

Diese wird häufig auch von den Mitarbeitern auf eigenen Wunsch veranlasst, so dass eine regelmäßige Rückmeldung mit dem Betrieb erfolgt.

Das beste Beispiel ist ein Taxiunternehmen. Durch die regelmäßige Standortmitteilung können die Fahrer wesentlich effektiver eingesetzt werden.

Die rechtlichen Bestimmungen zu einer Handyortung von Mitarbeitern

Problematisch scheint immer der Fall zu sein, wenn Arbeitgeber ohne Kenntnis seiner Mitarbeiter eine Handyortung vornehmen.

Die rechtlichen Bestimmungen ergeben sich aus dem Telekommunikationsgesetz. Generell ist eine solche Handy-Ortung nach § 98 TKG immer dann zulässig, wenn der Mitarbeiter seine Einwilligung hierzu erteilt hat. Nach dem § 3 Nr. 20 TKG ist als Teilnehmer bei Verwendung eines Diensthandys der Arbeitgeber zu bezeichnen. Der Arbeitnehmer wird dagegen nach § 3 Nr. 14 TKG als Nutzer bzw. Mitbenutzer bezeichnet, auch wenn er selbst nicht Teilnehmer ist. Nach § 98 Abs. 1 Satz 4 TKG hat der Teilnehmer seinen Nutzer, also den Arbeitnehmer, über eine erteilte Einwilligung einer Handyortung zu unterrichten. Insoweit wäre eine Handyortung legal und zulässig.

Ein Problem stellt nur Art. 9 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation VO-EG 2002/58/EG dar. Hierin wird deutlich festgelegt, dass der Nutzer oder Teilnehmer eingewilligt haben muss. So schreibt Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie vor, dass der Dienste-Anbieter, also der Mobilfunkbetreiber, den Teilnehmer unterrichten muss, dass dieser einen andern Nutzer von einer erteilten Einwilligung für eine Handyortung informieren muss. Hat der Arbeitgeber bei seinem Mobilfunkanbieter die Zustimmung zur Handyortung erteilt, so muss diese Zustimmung auch an den Nutzer des Handys weitergegeben werden. In der Regel wird der Arbeitgeber dies jedoch nicht tun. Ebenso gibt es hierzu auch keine weiteren Regelungen in § 98 TKG.

Eine Regelungslücke findet sich in § 99 Abs. 1 Satz 2 TKG.

Nach § 99 Abs. 1 Satz 2 TKG muss der Mobilfunkbetreiber den Arbeitgeber auf seine Informationspflicht hinweisen. Untermauert wird dies durch eine vom Arbeitgeber abzugebende Erklärung, dass er seinen Mitarbeiter von der Zustimmung der Handyortung unterrichten wird. Entsprechend der analogen Anwendung zu § 99 TKG ist eine Handyortung als illegal anzusehen, falls eine solche Erklärung des Arbeitgebers nicht vorliegt.

Größtenteils wird jedoch eine Standortermittlung des Nutzers an sich schon für unzulässig gehalten, da entsprechend dem Wortlaut des § 98 TKG auch nur der Teilnehmer in die weitere Verarbeitung seiner Standortdaten die Einwilligung geben kann. Alle anderen Maßnahmen dürfen nur dann gelten, wenn der Nutzer in eine weitergehende Verarbeitung der Daten eingewilligt hat.

Regelungen im Arbeitsvertrag

Arbeitgeber können bereits im Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen vornehmen, die dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bekannt werden.

So ist der Vorgesetzte auf der sicheren Seite und kann als Teilnehmer jederzeit bei seinem Mobilfunkanbieter einer Handyortung zustimmen. Der Mitarbeiter wurde bereits informiert, dass er jederzeit mit einer solchen GPS Ortung rechnen muss.

Unabhängig davon sollten Arbeitgeber jedoch allein aus Fairnessgründen und unter Bezug auf ein Arbeitsverhältnis mit gegenseitiger Vertrauensbasis den Mitarbeiter über die Möglichkeit einer Handyortung rechtzeitig informieren.

Die Möglichkeiten des Mitarbeiters

Im Falle einer ungerechtfertigten Ortung – womöglich auch noch ohne Zustimmung, sollte man sich auf jeden Fall Hilfe suchen.

Ein guter Ansprechpartner beim Verdacht einer unangebrachten Handyortung ist der Datenschutzbeauftrage im Unternehmen.

Dieser wird die Angelegenheit nicht nur sachlich, sondern auch rechtlich untersuchen.

Diesbezüglich arbeitet dieser häufig auch mit dem Personalrat zusammen. Während eine stichprobenartige Kontrolle noch nachvollziehbar ist, fällt eine durchgängige Personenortung schon nahe in den Bereich der Illegalität. Mitunter muss dem Mitarbeiter die Möglichkeit eingeräumt werden, die GPS Ortung auszuschalten, zum Beispiel in der Mittagspause, ohne dass er weitere Konsequenzen zu befürchten hat.